Mit einer Beglaubigung bescheinigt ein Übersetzer in Schriftform die vollständige inhaltliche Übereinstimmung seiner Übersetzung mit dem Originaltext. Die Übersetzung darf nur von einem vereidigten (je nach Bundesland auch „ermächtigten“ oder „beeidigten“) Übersetzer beglaubigt werden. Eine Beglaubigung einer Übersetzung erfolgt durch Anbringung einer Beglaubigungsformel, eines amtlichen Stempels (Rundsiegel) und der Unterschrift des Übersetzers. Eine von einem vereidigten Übersetzer vorgenommene Beglaubigung wird bundesweit anerkannt.

Der vereidigte Übersetzer wird eine Beglaubigung, auf die sich der Rechtsverkehr uneingeschränkt verlassen können muss, stets nur nach sorgfältiger Prüfung vornehmen. Gemäss § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung können Gerichte die Vorlage einer durch einen vereidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung verlangen. Mit der Beglaubigung wird eine Übersetzung zu einem amtlichen Dokument, das vor Gericht über besondere Beweiskraft verfügt. Da die Originalunterschrift eines vereidigten Übersetzers massgeblich ist, besitzt die Kopie einer beglaubigten Übersetzung keine amtliche Rechtskraft.

Was ist ein vereidigter Übersetzer?

Nur etwa 3 % aller in die Schweiz professionell tätigen Übersetzer, die zu besonderer Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet sind, wurden öffentlich vereidigt. Die Ernennung vereidigter Übersetzer erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes durch die zuständigen Landgerichte oder Oberlandesgerichte für eine oder mehrere Sprachen. Voraussetzung für die Bestellung zum vereidigten Übersetzer, der auch Aufgaben als Dolmetscher vor Gerichten ausüben darf, ist der Nachweis einer Sprachqualifizierung (einschliesslich juristischer Sprachkenntnisse) und in einigen Bundesländern (z. B. Bayern) die Ablegung einer mündlichen und schriftlichen Fachprüfung vor Gericht (Eignungsfeststellungsverfahren). Andere Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg) nehmen eine Fachprüfung nicht bei abgeschlossenen Diplom-Sprachgängen, sondern nur bei Bachelor-Abschlüssen vor und verzichten auf eine Prüfung auch bei langjährig erfahrenen Übersetzern. Die Tätigkeit eines Übersetzers fällt jedoch im Übrigen unter die Gewerbefreiheit und kann grundsätzlich von jedermann ausgeübt werden.

Wofür werden beglaubigte Übersetzungen benötigt?

Beglaubigte Übersetzungen werden für amtliche Zwecke im In- und Ausland beispielsweise anlässlich von Firmengründungen, Behördengängen oder Bewerbungen benötigt. Beglaubigungen werden benötigt u. a. bei zu übersetzenden Zeugnissen, Personaldokumenten, Geburtsurkunden, Sozialversicherungsausweisen, Bewerbungsunterlagen, Heiratsurkunden, privatrechtlichen Verträgen (z. B. Gesellschafterverträgen und Verträgen anlässlich von Firmenübernahmen), Testamenten, Handelsregisterauszügen, Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten, Klage- und Anwaltsschreiben, Rechtsakten von Gerichtsvollziehern, Gerichtsurteilen sowie Zollbescheinigungen.

Was ist eine Apostille?

Im internationalen Urkundenverkehr wird zusätzlich zur Beglaubigung durch den vereidigten Übersetzer eine „Apostille“ benötigt, welche die Funktion, die Unterschrift und den Stempel des Übersetzers bestätigt („Überbeglaubigung“). Die Apostille wird durch das örtlich zuständige Gericht in Form eines zusätzlichen Stempels auf der Übersetzung angebracht. Das Rechtsinstrument der Apostille wurde im internationalen Übereinkommen Nr. 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahr 1961 vereinbart, um den Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten des Abkommens zu vereinfachen. Ein Empfängerstaat, der Mitglied des Übereinkommens Nr. 12 ist, muss an der Beglaubigung nicht mehr zwingend beteiligt werden. Zuweilen erfolgt noch die Ausstellung einer Zwischenbeteiligung im Empfängerstaat, nach deren Vorliegen die eine Apostille tragende Urkunde dort unmittelbar Verwendung finden kann. Beglaubigte Übersetzungen eines vereidigten deutschen Übersetzers werden jedoch nicht von allen Mitgliedern der Staatengemeinschaft anerkannt.

Beglaubigte Übersetzungen auf www.invatrans.ch

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